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Statuten

 

Art. 1
Unter dem Namen International Electronic Press Association (IEPA) besteht eine weltweite, politisch unabhängige Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die an Publikationen aus der Elektronik und ihren Randgebieten wirken.

 

Zweck Art. 2
Die IEPA bezweckt die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aktivitäten zu unterstützen, die persönlichen und beruflichen Kontakte zwischen den Mitgliedern zu fördern, alle Massnahmen zu unterstützen und zu fördern, die die Information über den Stand und die Entwicklung der Elektronik und ihrer Randgebiete betreffen.

Sitz

Art. 3
Die IEPA hat ihren Sitz in Habsburg AG

Aktivmitglieder

Art. 4
Aktivmitglieder können nur Autoren und Redakteure von Print- und Elektronikmedien sein, die Gebiete der Elekrtronik behandeln.

Institutionelle Mitglieder

Art. 5
Juristische Personen, wie Verlage, Firmen und Institutionen der Elektronik-Branche, können Institutionelle Mitglieder werden. Sie werden durch eine namentlich bezeichnete Person, vorzugsweise den Ansprechpartner für die Fachpresse, als Mitglied vertreten. Institutionelle Mitglieder können auch natürliche Personen werden, die am Wirken und am Zweck der IEPA interessiert sind.

Seniormitglieder

Art. 6
Aktivmitglieder und Vertreter Institutioneller Mitglieder, die mindesens 5 Jahre der IEPA angehört haben, und in den Ruhestand treten, können beim Vorstand die Seniorenmitgliedschaft beantragen (halber Beitragssatz).

Ehrenmitglieder

Art. 7
Mitglieder, die sich um die Anliegen der IEPA besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.

Aufnahme

Art. 8.1
Kandidaten für die Mitgliedschaft haben einen persönlichen Fragebogen auszufüllen und dem Generalsekretär einzureichen.

Art. 8.2
Kandidaten für die Aktivmitgliedschaft haben zudem zwei Referenzen aus dem Kreis der IEPA-Mitglieder zu benennen oder vier Belege (Kopien) von Beiträgen beizulegen, die sie in den letzten sechs Monaten veröffentlicht haben.

Art. 8.3
Die Namen der Kandidaten werden im IEPA-Bulletin veröffentlicht, wenn seitens des Vorstandes keine Einwände bestehen.

Art. 8.4
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt einen Monat nach der Publikation der Kandidatur im IEPA-Bulletin, sofern bis dahin gegen den Kandidaten beim Generalsekretär kein Einspruch erhoben worden ist und der Kandidat die finanziellen Leistungen erbracht hat.

Art. 8.5
Kandidaten, gegen die Einspruch erhoben worden ist, können an die nächste Generalversammlung appellieren.

Ausweis

Art. 8.6
Die Mitglieder erhalten einen Ausweis, der sie als Mitglied der IEPA ausweist. Dieser bleibt Eigentum der Vereinigung. Er ist bei Austritt dem Generalsekretär zurückzugeben.

Art. 8.7
Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten und verpflichtet sich, für die Ziele und die Bestrebungen der IPEA einzutreten.

Ende der Mitgliedschaft

Art. 9.1
Die Mitgliedschaft endet …

  1. bei Aufgabe der Tätigkeit, die die Voraussetzung für die IEPA-Mitgliedschaft bildet. Das Mitglied ist verpflichtet, dies dem Generalsekretär innerhalb dreier Monate unaufgefordert zu melden.
  2. durch Tod.
  3. durch freiwilligen Austritt auf Ende eines Kalenderjahres. Von dieser Absicht ist der Generalsekretär bis spätestens 1. Oktober des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Ausschluss

Art. 9.2
Auschluss

  1. Ein Mitglied kann wegen groben Verstosses gegen die Vereinsinteressen auf Antrag des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied eine Frist von mindestens vier Wochen für eine schriftliche Stellungnahme zu geben.
    Die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist der Generalversammlung mit der Einladung spätestens aber 14 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen. Die Zustellung gilt durch Bekanntgabe im IEPA-Bulletin als erfüllt. Die Mitteilung kann per E-Mail erfolgen.
  2. Bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten kann der Vereinsvorstand zusammen mit den Rechnungsprüfern den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen. Die Nachzahlung des ausstehenden Mitgliedsbeitrags kann zur Aufhebung des Beschlusses führen, wenn das beschlussfassende Organ mehrheitlich zustimmt.
  3. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Gegen den Auschluss steht dem Mitglied auch das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet hierüber die nächste Generalversammlung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Art. 9.3
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der IEPA.

 Art 9.4
Bei zeitlich begrenzter Unterbrechung der journalistischen Tätigkeit können Aktivmitglieder ihre Mitgliedschaft auf Antrag für mindestens 1 Jahr und höchstens 10 Jahre ruhen lassen. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens bis 1. Oktober vorliegen. Sie zahlen keinen Beitrag, erhalten keinen Ausweis und keine Mitteilungen von der IEPA, haben kein Stimm-, Wahl- und Vorschlagsrecht und werden nicht im Mitgliederverzeichnis geführt. Die Rückkehr in den aktiven Status erfordert den Tätigkeitsnachweis oder Referenzen nach Art. 8.2, aber keine Aufnahmegebühr.

Stimm- und Wahlrecht

Art. 10.1
Alle Mitglieder besitzen das Recht auf Vorschläge, insbesondere für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

Art. 10.2
Ehren-, Aktiv- und Seniormitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

Art. 10.3
Nur Aktivmitglieder sind in den Vorstand (Leitender Ausschuss) wählbar. Generalsekretär kann auch ein Institutionelles Mitglied sein.

Beiträge

Art. 11.1
Aktiv- und Institutionelle Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der die Aufwendungen der Vereinigung deckt.

Art. 11.2
Der Beitrag der Institutionellen Mitglieder ist höher als jener der Aktivmitglieder.

Art. 11.3
Seniormitglieder zahlen den halben Beitrag.

Art. 11.4
Ehrenmitglieder zahlen nur die Hälfte des für sie geltenden Betrags.

Art. 11.5
Die Höhe der Beiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 11.6
Die Mitgliedsbeiträge sind binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung, spätestens aber bis Ende Februar dem Schatzmeister zu bezahlen. Er stellt dem Mitglied nach Eingang der Zahlung den Jahres-Mitgliedsausweis zu. Bei versäumtem Zahlungstermin werden dem Mitglied die Mahnkosten in Rechnung gestellt.

Aufnahmegebühr

Art. 11.7
Jedes neue Mitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des Jahresbeitrages der Aktiv-Mitgliedschaft.

 Organe

 Art. 12
Organe der IEPA sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand (Leitender Ausschuss)
  • die Rechnungsprüfer
  • von der Generalversammlung oder dem Vorstand eingesetzte Kommissionen und Beauftragte.

Ordentliche Generalversammlung

Art. 13.1
Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden und Ort, Zeit sowie die zu behandelnden Geschäfte enthalten.

Art. 13.2
Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:

  • Genehmigung des Berichtes des Präsidenten.
  • Genehmigung der Jahresrechnungen und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  • Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
  • Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen.

Art. 13.3
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand vorbereitet.

Anträge

Art. 13.4
Anträge von Mitgliedern können dem Präsidenten jederzeit schriftlich eingereicht werden. Sie müssen an der nächsten Generalversammlung behandelt werden, sofern diese mindestens drei Wochen später stattfindet.

Ausserordentliche Generalversammlung

Art. 14.1
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 14.2
Beantragen zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beim Generalsekretär eine solche, muss diese innerhalb dreier Monate einberufen werden. Die Einladung dazu ist mindestens drei Wochen im voraus unter Angabe von Ort, Zeit und zu behandelnden Geschäften allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Vertretung

Art. 15
Mitglieder können sich an der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung muss schriftlich bestätigt und dem Präsidenten vor der Versammlung vorgelegt sein. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Vertretungen ausüben.

Abstimmung

Art. 16.1
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 16.2
Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen

Art. 16.3
Abstimmungen sind unter Wahrung der Fristen auch schriftlich unter Benutzung elektronischer Medien möglich.

Vorstand (Leitender Ausschuss)

Art. 17.1
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Der Vorstand muss international zusammengesetzt sein. Sowohl das Amt des Generalsekretärs als auch des Schatzmeisters kann in Personalunion geführt werden.

Art. 17.2
Der Vorstand ist das Vollzugsorgan der IEPA und vertritt diese nach aussen. Er wird vom Präsidenten unter Ankündigung der zu behandelnden Geschäfte einberufen. Eine Sitzung kann auch von zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt werden.

Art. 17.3
Der Präsident und eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein Vizepräsident und der Generalsekretär oder ein Vizepräsident und der Schatzmeister zeichnen gemeinsam rechtmässiig für die IEPA.

Art. 17.4
Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern werden die Auslagen ersetzt.

Präsident

Art. 18
Der Präsident vertritt und leitet die IEPA, er beruft die Generalversammlung und Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Generalversammlung erstattet er den Jahresbericht. Im Verhinderungsfall wird er von einem der Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär vertreten.

Vizepräsidenten

Art. 19
Die Vizepräsidenten vertreten im Verhinderungsfall den Präsidenten. Sie übernehmen Aufgaben gemäss den Beschlüssen des Vorstandes.

Generalsekretär

Art. 20
Der Generalsekretär waltet als die administrative Zentralstelle der IEPA. Er arbeitet eng mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister zusammen.

Schatzmeister

Art. 21
Der Schatzmeister besorgt den Einzug der Jahresbeiträge und verwaltet die Finanzen. Er führt die Adresskartei der Mitglieder und veröffentlicht periodisch das Mitgliederverzeichnis. Der Generalversammlung unterbreitet er die Jahresrechnung und den Voranschlag.

Rechnungsprüfer

Art. 22
An der ordentlichen Generalversammlung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung abzulegen.

Bulletin

Art. 23
Als Mitteilungsblatt publiziert die IEPA das IEPA-Bulletin. Es erscheint in der Regel 4 Mal jährlich und wird von einem Beauftragten erstellt, der vom Vorstand ernannt wird. Der Beauftragte kann ein Mitglied des Vorstandes sein. Das Bulletin informiert über das Vereinsgeschehen, Beschlüsse des Vorstandes, meldet Kandidaten und neue Mitglieder und steht Mitgliedern für allgemein interessierende Mitteilungen offen.

Wahl

Art. 24.1
Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch Briefwahl bestimmt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 24.2
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Briefwahl

Art. 24.3
Der Ablauf der Briefwahl ist folgender:

  • Im Oktober des Jahres vor Ablauf der Amtszeit fordert der Generalsekretär die Mitglieder
  •  zur Nomination von Kandidaten für die verschiedenen Chargen auf.
  •  Anfang des Wahljahres fragt der Generalsekretär die Vorgeschlagenen schriftlich, ob sie im Falle der Wahl bereit wären, das Amt zu übernehmen. Diese haben die Zu- oder Absage bis spätestens Mitte März schriftlich mitzuteilen. Keine Antwort gilt als Absage. Bei mehreren Vorschlägen für verschiedene Ämter hat sich der Vorgeschlagene für eines zu entscheiden.
  • Im Mai des Wahljahres stellt der Generalsekretär den Ehren-, Senior- und Aktivmitgliedern eine Wahlliste mit den Namen der annehmungswilligen Kandidaten zu. Der Vorstand kann im Sinne seiner internationalen Zusammensetzung den Mitgliedern Wahlvorschläge unterbreiten. Auf dem Wahlzettel markiert das Mitglied die Kandidaten seiner Wahl. Es sendet die Liste bis zum genannten Termin in einem gekennzeichneten Umschlag an die auswertende Stelle. Werden auf einem Wahlzettel für ein Amt mehrere Personen angekreuzt, so sind diese Stimmen ungültig. Ausnahme bei den zwei Vizepräsidenten.
  • Als auswertende Stelle wird vom Vorstand eine Vertrauensperson bestimmt, die der ordentlichen Generalversammlung die Wahlresultate schriftlich mitteilt. Die Wahlunterlagen sind bei der Vertrauensperson noch einen Monat über die Generalversammlung hinaus aufzubewahren.
  • Bei Wahlen entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen bzw. bei Stimmengleichheit das Los an der Generalversammlung. Über die Rangfolge der Vizepräsidenten entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen bzw. bei Stimmengleichheit das Los.

Haftung

Art. 25
Für die Verbindlichkeiten haftet die IEPA ausschliesslich mit ihrem Verbandsvermögen.

Statutenänderung

Art. 26
Eine Änderung der Statuten bedingt Zweidrittel-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Mitteilungen

Art. 27
Mitteilungen an die Mitglieder können entweder mit Rundschreiben oder mit dem IEPA-Bulletin erfolgen.

Sprachen

Art. 28.1
Offizielle Sprachen sind Deutsch und Englisch. Französisch kann ebenfalls benützt werden.

Art. 28.2
Die Verhandlungssprache der Generalversammlung wird von dieser bestimmt.

Auflösung

Art. 29
Ein Viertel aller Ehren-, Senior- und Aktivmitglieder kann die Auflösung der IEPA verlangen. Der Vorstand hat dazu innerhalb dreier Monate eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn nicht in den nächsten sechs Monaten ohnehin eine ordentliche Generalversammlung stattfindet. Die Auflösung der IEPA muss mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird die Auflösung beschlossen, ist auch darüber zu entscheiden, was mit dem Vermögen zu geschehen hat.

Inkrafttreten

Art. 30
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitglieder am 1. März 2012 in Habsburg in Kraft.

Habsburg, 1. März 2012

Sondervereinbarung

Sondervereinbarung – Vereinfachtes Aufnahmeverfahren

Mitglieder der inaktiven UIPRE haben bis zum Jahresende (2012) die Möglichkeit, zur IEPA überzuwechseln. Dafür genügt eine einfache Mitteilung an den Vorstand. An die UIPRE bezahlten Beiträge werden angerechnet.
Grundsätzlich entscheiden aber die Gründungsmitglieder, ob diesem Aufnahmebegehren stattgegeben wird.